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   RG, 24.06.1937 - VI 61/37   

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https://dejure.org/1937,533
RG, 24.06.1937 - VI 61/37 (https://dejure.org/1937,533)
RG, Entscheidung vom 24.06.1937 - VI 61/37 (https://dejure.org/1937,533)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1937 - VI 61/37 (https://dejure.org/1937,533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Vorschriften der §§ 31 flg. der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen in der Fassung vom 9. Mai 1935 (RGBl. I S. 594) -- Zulassungsordnung -- und der §§ 23 flg. der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 234
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.10.1978 - VI ZR 67/77

    Fortsetzung eines Prozesses nach Konkurseröffnung

    Der Beklagte könnte bei dieser Sachlage von dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit allenfalls entlastet werden, wenn er der redlichen Überzeugung gewesen wäre, das Gesetz erlaube ihm dieses Vorgehen (RGZ 123, 271, 278 ff; 155, 234, 238; BGH Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 185/61 = LM BGB § 826 (Gb) Nr. 21; RGRK-Haager 11. Aufl. § 826 Rdz. 12).
  • BGH, 22.02.1960 - VII ZR 203/58
    Ein Täter, der redlich davon überzeugt ist, sein Handeln geschehe in Verfolgung eines erlaubten Interesses und sei deshalb statthaft, verstößt aber nicht gegen die guten Sitten, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt (vgl. RGZ 123, 271, 279; 155, 234, 238; RG Warn. 1940 Nr. 97).
  • BSG, 19.03.1957 - 6 RKa 5/55
    gegen das geplante Betriebsverfassungsgesetz geführten Zeitungsstreik vom 27. - 29. Mai 1952 entstanden sind", Schriftenreihe der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Heft 9, 5° 41 Anm" 8; a.A. RGZ. 64, 155 LT56 r; 7; offenlassend RGZ. 155, 234 12327), Der Senat läßt diese Frage dahingestellt; denn im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in die Zahnarztpraxis schlechthin, sondern um die Entziehung der Zulassung zur kassenzahnärztlichen Tätigkeit, Dieses subjektive öffentliche Recht genießt den Schutz des Art° 14 GG, weil der verfassungsmäßige Begriff des "Eigentums" auch Rechte dieser ".
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